Der überarbeitete Abschnitt 1 Teil A der VOB (BAnz AT 19.02.2019 B2) ist ab dem 1.3.2019 anzuwenden. Hinweis Die Bekanntmachung (BAnz AT 19.02.2019 B2) enthält auch die – überwiegend redaktionell - überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Deren Inkraftsetzung erfolgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird vorbereitet. BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen.
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