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Verfügungsantrag gegen Verwendung des Begriffs "Abzocken"
urheberrechtliche Abmahnungen
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
OLG Frankfurt
Datum:
28.01.2015
Aktenzeichen:
6 W 4/15
Vorhergehend:
Vorhergehend: Beschluss LG Frankfurt vom 10.12.2014 - 2-3 O 435/14
Leitsätze:
1. Zwischen einem Unternehmen, das urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen hat, und einem Rechtsanwalt, der in einem Internetartikel hierüber berichtet und den Vorwurf der "Abzocke" erhebt, besteht kein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis. 2. Die unter den in Ziffer 1. genannten Umständen erhobene Behauptung des Rechtsanwalts, das Geschäftsmodell des Unternehmens dürfte nunmehr "Abzocken" genannt werden, stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb oder das Unternehmenspersönlich-keitsrecht dar, wenn der gegen die Verwendung des Begriffs "Abzocken" gerichtete Verfü-gungsantrag des Unternehmens rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
Fundstelle:
RechtsCentrum
Vorschriften:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 823

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