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Haftung Statiker
wenn System- und Detailstatik mangelhaft
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
OLG Düsseldorf
Datum:
27.01.2015
Aktenzeichen:
21 U 42/12
Vorhergehend:
(nicht rechtskräftig) -; vorhergehend: Urteil LG Wuppertal vom 27.01.2012 - 2 O 318/106
Leitsätze:
1. Eine Systemstatik, die das tatsächliche Tragwerksverhalten der zu erstellenden Konstruktion nicht hinreichend genau erfasst und deshalb keine geeignete Grundlage für die anschließende Detailstatik bildet, ist mangelhaft. 2. Die Schadensersatzpflicht des mit der Erstellung der Systemstatik beauftragten Ingenieurs ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil mehrere Schadensursachen (hier: Mängel der System- und der Detailstatik) bestehen. Selbst wenn der Schaden erst durch das zusätzliche Eingreifen des Detailstatikers eintritt, bleibt es bei der Haftung des Systemstatikers. 3. Die Schadenskausalität entfällt bei mehreren Schadensursachen nur dann, wenn die Zweitursache (hier: Mängel der Detailstatik) im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund tritt, dass die Erstursache vollständig verdrängt und der Schaden dem Erstschädiger (hier: Systemstatiker) nicht mehr zugerechnet werden kann (vorliegend verneint).
Fundstelle:
IBR Online IBRRS 2015, 0348
Vorschriften:
BGB a.F. § 633 Abs. 1

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