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Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei der Betreibung eines qualifizierten Krankentransports
durch einen Taxiunternehmer ohne die erforderliche Lizenz zur Durchführung solcher Krankentransporte
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
23.01.2015
Aktenzeichen:
2 U 114/12
Vorhergehend:
Vorhergehend: Urteil LG Bremen vom 11.10.2012 - 12 O 136/12
Leitsätze:
1. Die Durchführung der Krankenfahrt im gewerblichen Krankentransport stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. 2. Führt ein Taxiunternehmer, ohne Inhaber einer erforderliche Lizenz zum qualifizierten Krankentransport (hier nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG) zu sein, einen solchen Krankentransport ohne eine ärztliche Anordnung durch, ist nicht § 69 SGB V einschlägig, sondern eine Prüfung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Es fehlt dann an einer Handlung in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages der Krankenkasse, auf die allein sich § 69 SGB V bezieht [siehe BGH, GRUR 2006, 517, 519, Tz. 23]. 3. Die Bezeichnung "Bremer Patientenfahrdienst" führt bei dem Verkehr nicht zu einem dahingehenden Verständnis, dass sie den - erlaubnispflichtigen - qualifizierten Krankentransport in ihr Tätigkeitsgebiet mit einschließt.
Fundstelle:
RechtsCentrum
Vorschriften:
UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 u. Abs. 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1

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