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Anwendbarkeit von § 312b Abs. 1 S. 1 BGB auf Immobilienmaklerverträge
Immobilienmaklerverträge
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
OLG Schleswig
Datum:
22.01.2015
Aktenzeichen:
16 U 89/14
Vorhergehend:
vorhergehend: Urteil LG Itzehoe vom 30. Mai 2014 - 6 O 379/13
Leitsätze:
1. Das vom Fernabsatzrecht bezweckte Widerrufsrecht passt für den Immobilienmaklervertrag nicht. Der Maklervertrag ist von vornherein kein selbständiger wechselseitig zu erfüllender Vertrag, sondern lediglich Dienstleistungs-Annex zu einem Vertrag, der planmäßig niemals allein unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln und ohne eingehende Begutachtung der Ware abgeschlossen wird. 2. Der Betrieb eines Immobilienmaklers erscheint typischerweise auch nicht als ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.
Fundstelle:
RechtsCentrum
Vorschriften:
BGB §§ 312b Abs. 1 S. 1, 312d, 346, 355, 357 a.F.

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