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Architekt/Fachplaner kein Hellseher
maßgeblicher Zeitpunkt Leistungserbringung
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
OLG München
Datum:
15.01.2015
Aktenzeichen:
9 U 3395/14 Bau
Vorhergehend:
vorhergehend: Urteil LG München I vom 30.07.2014 - 18 O 9989/08
Leitsätze:
Der bauüberwachende Architekt hat nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten hatte. Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen, kann der Architekt nicht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden.
Fundstelle:
IBR Online IBRRS 2015, 0507 IBR Werkstatt
Vorschriften:
BGB §§ 280, 281, 636 Nr. 4; HOAI § 15 Abs. 1

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