Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung |
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im Wege des Schadensersatzes Aufrechnung oder Verrechnung
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- Entscheidung:
- Urteil
- Gericht:
- OLG Brandenburg
- Datum:
- 14.01.2015
- Aktenzeichen:
- 4 U 27/13
- Vorhergehend:
- Vorhergehend: Urteil LG Potsdam vom 17.01.2013 - 3 O 179/10
- Leitsätze:
- Eine Abnahme ist für die Fälligkeit von Architektenhonorar – anders als für diejenige der Werklohnforderung eines Bauunternehmers – nicht erforderlich; auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt.
- Fundstelle:
- RechtsCentrum
- Vorschriften:
- HOAI §§ 8 Abs. 1, 15