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Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung
im Wege des Schadensersatzes Aufrechnung oder Verrechnung
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
OLG Brandenburg
Datum:
14.01.2015
Aktenzeichen:
4 U 27/13
Vorhergehend:
Vorhergehend: Urteil LG Potsdam vom 17.01.2013 - 3 O 179/10
Leitsätze:
Eine Abnahme ist für die Fälligkeit von Architektenhonorar – anders als für diejenige der Werklohnforderung eines Bauunternehmers – nicht erforderlich; auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt.
Fundstelle:
RechtsCentrum
Vorschriften:
HOAI §§ 8 Abs. 1, 15

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