Fälligkeit des Honorars |
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Minderung auch ohne Abnahme
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- Entscheidung:
- Urteil
- Gericht:
- OLG Brandenburg
- Datum:
- 14.01.2015
- Aktenzeichen:
- 4 U 27/13
- Vorhergehend:
- (nicht rechtskräftig)-; vorhergehend: Urteil LG Potsdam vom 17.01.2013 - 3 O 179/10
- Leitsätze:
- 1. Das Planerhonorar wird auch ohne Abnahme fällig. Auch auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung erklärt. 2. Die Minderung wegen Planungsmängeln ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber die Planung nicht abgenommen hat. Kommt eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht, kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme mindern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu planenden Maßnahmen zwischenzeitlich nach einem anderen Planungskonzept realisiert werden.
- Fundstelle:
- IBR 2015, 209
- Vorschriften:
- BGB §§ 634a Nr. 3, 638, 640; HOAI 1996 §§ 8 Abs. 1, 15; HOAI 2013 § 15