Planer muss auf Finanzierbarkeit achten |
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wenn Auftraggeber auf Fördermittel angewiesen
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- Entscheidung:
- Urteil
- Gericht:
- OLG Brandenburg
- Datum:
- 14.01.2015
- Aktenzeichen:
- 4 U 27/13
- Vorhergehend:
- (nicht rechtskräftig)-; vorhergehend: Urteil LG Potsdam vom 17.01.2013 - 3 O 179/10
- Leitsätze:
- 1. Das Planerhonorar wird auch ohne Abnahme fällig. Auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt. 2. Die Minderung wegen Planungsmängeln ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber die Planung nicht abgenommen hat. Kommt eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht, kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme mindern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu planenden Maßnahmen zwischenzeitlich nach einem anderen Planungskon-zept realisiert wurden. 3. Ist der Auftraggeber eine Gemeinde, die für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen ist, muss der Planer in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen im Blick behalten.
- Fundstelle:
- IBR Online IBR 2015, 148; IBRRS 2015, 0231 IBR 2015, 209
- Vorschriften:
- BGB §§ 634a Nr. 3, 638, 640; HOAI 1996 §§ 8 Abs. 1, 15; HOAI 2013 § 15