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Kündigung wegen Insolvenz
§ 8 Abs. 2 VOB/B ist mit InsO vereinbar
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
BGH
Datum:
07.04.2016
Aktenzeichen:
VII ZR 56/15
Vorhergehend:
vorhergehend: Urteile OLG Frankfurt vom 16.03.2015 - 1 U 38/14 – und LG Wiesbaden vom 07.02.2014 - 1 O 139/13
Leitsätze:
1. Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam. 2. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. 3. Eine Vereinbarung, nach der die Auftragnehmerin eines Bauvertrags zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme verpflichtet ist, weicht nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB ab.
Fundstelle:
IBRRS 2016, 1228
Vorschriften:
BGB §§ 307 Abs. 1, 2, 632a Abs. 3; InsO §§ 103, 119 Satz 1; VOB/B § 8 Abs. 2

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