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Leasingverträge Kfz
Entscheidung:
Urteil
Gericht:
BGH
Datum:
28.05.2014
Aktenzeichen:
VIII ZR 179/13
Vorhergehend:
vorhergehend: Urteile OLG Düsseldorf vom 18.06.2013 - I-24 U 148/12 - und LG Düsseldorf vom 02.08.2012 - 1 O 257/11
Leitsätze:
1. Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel "Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] [einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist [Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages [einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% [einschl. USt) erstattet. 25% [einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern..." ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparenzge-bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht. 3. Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung [Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinaus-gehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. 4. Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig.
Fundstelle:
RechtsCentrum
Vorschriften:
BGB §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3; UStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1

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